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    Senior und Steuerberater prüfen am Tisch gemeinsam Rechnungen – Alltagshilfe als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen.
    Finanzierung

    Ist Alltagshilfe steuerlich absetzbar? § 35a und § 33 EStG erklärt

    09. April 2026
    Lesezeit: 6 Min.
    Lennardt Hachmeister

    Wenn nach Pflegekassen-Leistungen noch Eigenanteile übrig bleiben oder Alltagshilfe ganz ohne Pflegegrad bezahlt wird, lohnt sich ein Blick auf die Steuererklärung. Zwei Paragraphen sind entscheidend.

    Kurzantwort

    Privat bezahlte Alltagshilfe ist meist über § 35a EStG absetzbar: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten (nicht Material), bis maximal 4.000 EUR Steuerermäßigung pro Jahr – das entspricht 20.000 EUR Rechnung. Wichtig: nur per Überweisung, nicht in bar zahlen. Bei pflegebedingten Kosten kommt zusätzlich § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

    § 35a EStG: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

    Die wichtigste Regelung für Alltagshilfe ist § 35a Abs. 2 EStG. Das Finanzamt zieht 20 % der gezahlten Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld ab – maximal 4.000 EUR pro Jahr. Voraussetzung: Die Leistung wird im Haushalt erbracht und nicht in bar bezahlt.

    Absetzbar sind Reinigung, Wäsche, Einkaufsbegleitung, Bügeln, Kochen und ähnliche hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Auch reine Pflege- und Betreuungsleistungen können über § 35a EStG geltend gemacht werden, wenn keine Pflegegrad-bezogene Erstattung läuft.

    • 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten (nicht Material) sind absetzbar
    • Maximal 4.000 EUR Steuerermäßigung pro Jahr (das entspricht 20.000 EUR Rechnungssumme)
    • Pflicht: Rechnung muss vorliegen und Zahlung per Überweisung erfolgen – Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt
    • Pflegekassen-Erstattungen müssen abgezogen werden – nur der selbst getragene Eigenanteil zählt
    💡

    Bewahren Sie alle Rechnungen mindestens 2 Jahre auf. Das Finanzamt fordert sie zwar selten an, kann sie aber jederzeit prüfen.

    § 33 EStG: Außergewöhnliche Belastung bei Pflegebedürftigkeit

    Liegt ein Pflegegrad vor oder ist die pflegende Person krankheitsbedingt auf Hilfe angewiesen, können Pflege- und Betreuungskosten zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden – unbegrenzt in der Höhe.

    Wichtig: Vom Gesamtbetrag wird Ihre individuelle zumutbare Belastung abgezogen (1–7 % des Einkommens, je nach Familienstand und Kinderzahl). Erst was darüber liegt, wirkt sich steuerlich aus. Bei kleinen Eigenanteilen ist § 35a EStG deshalb meist günstiger.

    • Voraussetzung: ärztlicher Nachweis oder Pflegegrad-Bescheid
    • Keine Höchstgrenze, aber Abzug der zumutbaren Belastung
    • Alternativ: Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG für pflegende Angehörige (600 bis 1.800 EUR/Jahr je nach Pflegegrad)
    • § 35a und § 33 EStG dürfen nicht doppelt für denselben Betrag genutzt werden

    Rechenbeispiel: 8 Stunden Alltagshilfe pro Monat (Privatzahler)

    Ein Kunde ohne Pflegegrad bucht 8 Stunden Haushaltshilfe pro Monat zum Sonnenseite-Stundensatz von 38,11 EUR. Jahresrechnung: 96 Stunden × 38,11 EUR = 3.658,56 EUR plus Fahrtkosten ca. 200 EUR = rund 3.860 EUR.

    Nach § 35a EStG: 20 % von 3.860 EUR = 772 EUR Steuerermäßigung direkt von der Steuerschuld. Das Finanzamt überweist diesen Betrag entweder mit dem Steuerbescheid zurück oder rechnet ihn gegen Nachzahlungen.

    Bei einem Kunden mit Pflegegrad 2, der zusätzlich zur Pflegekassen-Finanzierung weitere 4 Stunden privat zahlt, ergibt sich analog: 48 Stunden × 38,11 EUR = 1.829 EUR. Davon 20 % = rund 366 EUR Steuerersparnis.

    💡

    Pflegekassen-Erstattungen wie der Entlastungsbetrag (131 EUR/Monat) sind nicht steuerlich absetzbar – nur der tatsächlich selbst gezahlte Eigenanteil zählt.

    Was Sie für die Steuererklärung brauchen

    Sonnenseite stellt jährlich eine Jahresrechnung mit Aufteilung in Arbeits-, Fahrt- und gegebenenfalls Materialkosten aus. Diese Aufteilung verlangt das Finanzamt, weil nur Arbeits- und Fahrtkosten absetzbar sind.

    In der Steuererklärung tragen Sie die Beträge in Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein (Zeile 5 für haushaltsnahe Dienstleistungen). Lohnsteuerhilfevereine in Dresden oder Steuerberater übernehmen das auf Wunsch.

    • Jahresrechnung mit Aufteilung Arbeits-/Fahrt-/Materialkosten
    • Kontoauszüge oder Überweisungsbelege als Zahlungsnachweis
    • Bei § 33 EStG: ärztlicher Nachweis oder Pflegegrad-Bescheid

    Sie möchten wissen, welcher Eigenanteil bei Sonnenseite realistisch bleibt und wie hoch Ihre mögliche Steuerersparnis ist? Wir rechnen das gern transparent mit Ihnen durch.

    Stand: April 2026

    Faktenstand & Quellen

    Dieser Artikel wurde redaktionell anhand offizieller Informationen zu Pflegeleistungen, Entlastungsbetrag und alltagsunterstützenden Angeboten geprüft.

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    Häufige Fragen

    Lennardt Hachmeister, Gründer Sonnenseite Alltagshilfen Dresden

    Über den Autor

    Lennardt Hachmeister

    Gründer & Geschäftsführer, Sonnenseite Alltagshilfen Dresden

    Lennardt hat Sonnenseite Alltagshilfen im Februar 2026 gegründet, um Senior:innen in Dresden den Zugang zu §45a-anerkannten Alltagshilfen zu erleichtern.

    M.Sc. Wirtschaftspsychologie Anerkannt nach §45a SGB XI (KSV Sachsen)