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    Pflegezeit und Freistellung: Pflegezeitgesetz gibt Berufstätigen bis zu 6 Monate Auszeit für pflegende Angehörige
    Betreuung

    Pflegezeit: So können Berufstätige ihren Angehörigen pflegen

    06. Mai 2026
    Lesezeit: 7 Min.
    Sonnenseite Alltagshilfen

    Ein Anruf vom Krankenhaus, ein Sturz, eine plötzliche Diagnose — und man steht vor der Frage: Wie soll ich arbeiten und gleichzeitig für meinen Angehörigen da sein? Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geben Berufstätigen drei Möglichkeiten, Beruf und Pflege zu vereinbaren.

    Sonnenseite Alltagshilfen ist anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI (KSV Sachsen). In unserer Arbeit mit Familien in Dresden sehen wir täglich, wie belastend die Doppelrolle als Angehöriger und Berufstätiger ist. Dieser Ratgeber zeigt die rechtlichen Möglichkeiten.

    Die drei Möglichkeiten: Pflegezeit, Familienpflegezeit, Auszeit

    RegelungDauerRechtsgrundlageBesonderheit
    Kurzzeitige Arbeitsverhinderungbis 10 Arbeitstage§ 2 PflegeZGAkute Notfall-Situation, Pflegeunterstützungsgeld möglich
    Pflegezeitbis 6 Monate§ 3 PflegeZGVollständige oder teilweise Freistellung, Kündigungsschutz
    Familienpflegezeitbis 24 Monate§ 2 FPfZGReduzierung auf mind. 15h/Woche, zinsloses Darlehen möglich

    1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Tage im Notfall

    Wenn plötzlich eine Pflegesituation entsteht — z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder Sturz — können Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Das gilt auch, wenn Sie selbst nicht pflegen, sondern nur die Versorgung koordinieren.

    Während dieser Zeit können Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen — es ersetzt anteilig Ihr Gehalt. Antrag bei der Pflegekasse des Angehörigen.

    2. Pflegezeit: Bis zu 6 Monate Auszeit oder Teilzeit

    Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG gibt Ihnen das Recht, bis zu 6 Monate vollständig oder mit reduzierter Stundenzahl vom Beruf freizustellen zu werden. Voraussetzungen:

    • Die gepflegte Person hat Pflegegrad 1–5.
    • Häusliche Pflege (nicht in einer stationären Einrichtung).
    • Enger Familienkreis (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Partner).
    • Arbeitgeber hat mindestens 16 Beschäftigte.
    • Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber.

    Während der Pflegezeit gilt Kündigungsschutz. Gehalt wird nicht gezahlt — aber Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

    3. Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Teilzeit

    Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG erlaubt eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche — für bis zu 24 Monate. Auch hier gilt Kündigungsschutz. Finanziell: zinsloses Darlehen möglich, Rückzahlung nach der Pflegezeit.

    💡

    Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden — aber die Gesamtdauer aller Freistellungen darf 24 Monate nicht überschreiten. Nutzen Sie erst die Pflegezeit (6 Monate), dann die Familienpflegezeit (18 Monate) — das ergibt 24 Monate Gesamtschutz.

    Entlastung durch Sonnenseite: Damit Sie wieder arbeiten können

    Nicht immer ist eine Auszeit vom Beruf die richtige Lösung. Oft reicht es, wenn professionelle Alltagshilfe die häusliche Pflege ergänzt. Sonnenseite übernimmt Haushalt, Einkäufe und Begleitung — finanziert über den Entlastungsbetrag (131 EUR/Monat) oder den Umwandlungsanspruch. So können viele Angehörige weiterarbeiten.

    Mehr zur Entlastung: [Verhinderungspflege ausschöpfen](/ratgeber/verhinderungspflege-ausschoepfen) und [Alle Leistungen der Pflegeversicherung](/ratgeber/alle-leistungen-pflegeversicherung).

    Wir entlasten Angehörige — damit Sie nicht zwischen Beruf und Pflege wählen müssen: [Kostenlose Beratung](/kontakt)

    Stand: Mai 2026. Für verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, die Pflegekasse oder das BAFzA (bafza.de).

    Stand: April 2026

    Faktenstand & Quellen

    Dieser Artikel wurde redaktionell anhand offizieller Informationen zu Pflegeleistungen, Entlastungsbetrag und alltagsunterstützenden Angeboten geprüft.

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