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    Entlastungsbetrag 2026: Was kann ich damit bezahlen?: Beratung zu Budgets, Erstattung und Pflegekassenleistungen im Alltag. Fokus auf entlastungsbetrag...
    Finanzierung

    Entlastungsbetrag 2026: Was kann ich damit bezahlen?

    15. Januar 2025
    Lesezeit: 5 Min.
    Lennardt Hachmeister

    Jeder Mensch mit einem anerkannten Pflegegrad – egal ob Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 – hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Dieser beträgt 131 Euro pro Monat und wird von der Pflegekasse bereitgestellt. Doch viele wissen nicht, wofür sie das Geld konkret einsetzen dürfen – und lassen es ungenutzt verfallen.

    In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen genau, was mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden darf, was nicht geht, und wie Sie jeden Cent sinnvoll einsetzen können.

    Das Wichtigste in Kürze

    • 131 Euro pro Monat für alle mit Pflegegrad 1–5
    • Nicht verbrauchte Beträge können bis zu 12 Monate übertragen werden
    • Der Betrag muss bei anerkannten Anbietern eingesetzt werden (§ 45a SGB XI)
    • Auszahlen lassen ist NICHT möglich – nur Sachleistungen
    • Sonnenseite in Dresden ist anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI

    Was darf ich mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?

    Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er darf ausschließlich für Leistungen eingesetzt werden, die von anerkannten Anbietern nach § 45a SGB XI erbracht werden. Konkret bedeutet das:

    1. Alltagsbegleitung und Betreuung

    Der Klassiker: Jemand kommt regelmäßig zu Ihnen nach Hause und übernimmt Betreuungsaufgaben. Das kann Gesellschaft leisten, Vorlesen, gemeinsame Spaziergänge oder einfach Da-Sein bedeuten.

    2. Haushaltshilfe und Alltagsunterstützung

    Ja – auch eine Haushaltshilfe kann über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sofern der Anbieter nach § 45a SGB XI anerkannt ist. Das bedeutet: Putzen, Einkaufen, Kochen, Wäsche – alles möglich.

    3. Tagesbetreuung und Tagespflege

    Kosten für die Tagespflege lassen sich ebenfalls über den Entlastungsbetrag abrechnen.

    4. Digitale Unterstützung

    Hilfe beim Umgang mit Smartphone, Tablet, Videoanrufe mit Enkeln – auch diese Form der Alltagsunterstützung ist über anerkannte Anbieter finanzierbar.

    5. Einkaufshilfe und Besorgungen

    Regelmäßige Einkaufsfahrten, Apothekenbesuche, Behördengänge – all das fällt unter Alltagsunterstützung und ist förderfähig.

    Was ist NICHT erlaubt?

    • Direkte Auszahlung an Sie selbst ist nicht möglich
    • Leistungen von nicht-anerkannten Privatpersonen (z.B. Nachbarn ohne Anerkennung)
    • Medizinische Leistungen oder Pflege im eigentlichen Sinne
    • Fußpflege und Kosmetik – nur wenn der Anbieter §45a-anerkannt ist

    Kann man sich den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?

    Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet ausschließlich Rechnungen von anerkannten Anbietern. Das Modell: Sie beauftragen einen anerkannten Dienst, dieser stellt eine Rechnung aus, und die Pflegekasse erstattet den Betrag.

    Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

    Nicht genutzte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort. Sie können bis zu 12 Monate lang angespart und übertragen werden. Wer den Betrag ein Jahr nicht genutzt hat, hat theoretisch bis zu 1.572 Euro angesammelt.

    💡

    Übertragungsfrist beachten! Die Frist läuft jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Beispiel: Nicht genutzte Beträge aus 2025 können noch bis 30. Juni 2026 eingesetzt werden. Sprechen Sie Ihre Pflegekasse an, um den aktuellen Kontostand abzufragen.

    Wie funktioniert die Abrechnung konkret?

    1. 1Pflegegrad beantragen oder Anspruch bestätigen lassen
    2. 2Anerkannten Anbieter nach § 45a SGB XI beauftragen – z.B. Sonnenseite in Dresden
    3. 3Leistung wird erbracht (Haushaltshilfe, Betreuung etc.)
    4. 4Anbieter stellt Rechnung aus
    5. 5Rechnung bei Pflegekasse einreichen – der Anbieter kann das auch übernehmen

    Sie möchten Ihren Entlastungsbetrag sinnvoll nutzen? Wir beraten Sie kostenlos.

    Stand April 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 45a, 45b, 39, 42 SGB XI sowie SächsPflUVO. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder sprechen Sie uns an – Sonnenseite Alltagshilfen ist anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI (KSV Sachsen).

    Stand: April 2026

    Faktenstand & Quellen

    Dieser Artikel wurde redaktionell anhand offizieller Informationen zu Pflegeleistungen, Entlastungsbetrag und alltagsunterstützenden Angeboten geprüft.

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    Sie sind in Dresden und möchten den Entlastungsbetrag für Alltagshilfe nutzen? Sonnenseite ist anerkannt nach §45a SGB XI – jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren.

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    Häufige Fragen

    Lennardt Hachmeister, Gründer Sonnenseite Alltagshilfen Dresden

    Über den Autor

    Lennardt Hachmeister

    Gründer & Geschäftsführer, Sonnenseite Alltagshilfen Dresden

    Lennardt hat Sonnenseite Alltagshilfen im Februar 2026 gegründet, um Senior:innen in Dresden den Zugang zu §45a-anerkannten Alltagshilfen zu erleichtern.

    M.Sc. Wirtschaftspsychologie Anerkannt nach §45a SGB XI (KSV Sachsen)