
Entlastungsbudget: 3.539 EUR pro Jahr ab Pflegegrad 2
Das Entlastungsbudget sind 3.539 EUR pro Jahr ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI). Seit der Pflegereform (PUEG) zum 01.07.2025 sind darin Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Topf zusammengefasst. Nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag: Das sind 131 EUR pro Monat für alle mit Pflegegrad 1 bis 5 (§ 45b SGB XI). Beide Leistungen gibt es zusätzlich nebeneinander.
Vielleicht haben Sie beide Begriffe schon gehört – und durcheinandergebracht. Kein Wunder: Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag klingen ähnlich und entlasten beide im Alltag. Aber Höhe, Anspruch und Rechtsgrundlage sind unterschiedlich. Dieser Ratgeber erklärt beides klar getrennt – damit Sie kein Geld verschenken.
Aus unserer täglichen Arbeit mit Senior:innen in Dresden wissen wir: Nur ein Bruchteil der Berechtigten nutzt diesen Anspruch tatsächlich. Das liegt meist daran, dass niemand aktiv darüber informiert – und dass die Beantragung bei uns als anerkanntem Anbieter nach § 45a SGB XI (KSV Sachsen) ganz unkompliziert über uns läuft.
Was ist das Entlastungsbudget? Das Wichtigste auf einen Blick
- ✓Entlastungsbudget: 3.539 EUR pro Jahr ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI)
- ✓Gemeinsamer Topf aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – seit der Pflegereform zum 01.07.2025
- ✓NICHT dasselbe wie der Entlastungsbetrag: 131 EUR pro Monat für alle mit Pflegegrad 1 bis 5 (§ 45b SGB XI)
- ✓Beide Leistungen können Sie gleichzeitig nutzen
- ✓Nur anerkannte Anbieter nach § 45a SGB XI dürfen damit abrechnen – z. B. Sonnenseite Alltagshilfen
- ✓Sonnenseite rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie zahlen nichts
Entlastungsbudget oder Entlastungsbetrag – wo ist der Unterschied?
Der Unterschied ist wichtig – denn es sind zwei getrennte Leistungen der Pflegeversicherung, die Sie gleichzeitig nutzen können:
| Merkmal | Entlastungsbetrag | Entlastungsbudget |
|---|---|---|
| Höhe | 131 EUR pro Monat | 3.539 EUR pro Jahr |
| Anspruch ab | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 |
| Rechtsgrundlage | § 45b SGB XI | § 42a SGB XI |
| Woraus? | eigener monatlicher Betrag | Verhinderungs- + Kurzzeitpflege zusammengelegt |
| Seit wann? | langjährig etabliert | Pflegereform PUEG, 01.07.2025 |
Kurz gesagt: Der Entlastungsbetrag (131 EUR/Monat) ist Ihr monatliches Alltags-Budget für alle Pflegegrade. Das Entlastungsbudget (3.539 EUR/Jahr) ist der große Jahres-Topf, der ab Pflegegrad 2 zusätzlich dazukommt.
Wichtig: Das Entlastungsbudget wird nicht automatisch genutzt. Sie müssen es aktiv einsetzen – indem Sie Leistungen bei einem anerkannten Anbieter wie Sonnenseite buchen. Wir übernehmen die Abrechnung direkt mit Ihrer Pflegekasse.
Wofür kann ich das Entlastungsbudget einsetzen?
Das Entlastungsbudget ist für Alltagshilfe und Betreuungsleistungen gedacht – nicht für klassische Pflegeleistungen wie Körperpflege oder medizinische Versorgung. Konkret nutzbar bei Sonnenseite:
- •Haushaltshilfe: Putzen, Aufräumen, Wäsche waschen (38,11 EUR/h)
- •Einkaufsbegleitung und Besorgungen
- •Begleitung zu Arztterminen, Behörden, Friseur (42,45 EUR/h)
- •Gesellschaft und Gespräche
- •Unterstützung bei Korrespondenz und Formularen
Starten Sie jetzt – wir erklären in 10 Minuten, was für Sie möglich ist. Rufen Sie uns an unter 0351 20871908 oder <a href="/kontakt">fordern Sie eine kostenlose Beratung an</a>.
Was kann ich mir vom Entlastungsbudget leisten? Rechenbeispiele
Bei 131 EUR Entlastungsbetrag und einem Stundensatz von 38,11 EUR (Haushalt) ergibt das 3,4 Stunden Haushaltshilfe pro Monat. Für Pflegegrade 2–5 kommt zusätzlich das Entlastungsbudget (3.539 EUR/Jahr, § 42a SGB XI) hinzu – flexibel über das Jahr verteilt rund 295 EUR/Monat extra.
Wichtiger Hinweis zur Kombination: Wenn Sie Sachleistungen (z. B. ambulanter Pflegedienst für Körperpflege) und Pflegegeld gleichzeitig beziehen, kann sich die Höhe des Pflegegelds anteilig verringern (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI). Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget sind davon nicht betroffen – sie laufen unabhängig. Nur der optionale Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI) kürzt das Pflegegeld anteilig.
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag/Mt | + Entlastungsbudget/Jahr | ca. Stunden Haushalt/Mt (38,11 EUR/h) |
|---|---|---|---|
| PG 1 | 131 EUR | — | ca. 3,4 Std. |
| PG 2 | 131 EUR | +3.539 EUR | ca. 11 Std. |
| PG 3 | 131 EUR | +3.539 EUR | ca. 11 Std. |
| PG 4 | 131 EUR | +3.539 EUR | ca. 11 Std. |
| PG 5 | 131 EUR | +3.539 EUR | ca. 11 Std. |
Reicht das nicht, kann optional zusätzlich der Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI) genutzt werden – bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungen. Wichtig: Diese Umwandlung kürzt das Pflegegeld anteilig, deshalb empfehlen wir sie nur, wenn die anderen Hebel nicht reichen. Details: Umwandlungsanspruch: Sachleistungen für Alltagshilfe nutzen.
Wie läuft die Abrechnung ab? Muss ich selbst etwas beantragen?
Wenn Sie sich für Sonnenseite entscheiden, müssen Sie nichts beantragen. Wir übernehmen die komplette Abrechnung direkt mit Ihrer Pflegekasse. So funktioniert es:
- 1Sie kontaktieren uns und schildern Ihren Bedarf
- 2Wir prüfen gemeinsam, welche Budgets für Sie infrage kommen
- 3Wir vereinbaren Termine und erbringen die Leistung
- 4Sonnenseite rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab
- 5Sie erhalten eine Übersicht der gebuchten Leistungen – und zahlen selbst nichts
Einen ausführlichen Überblick zum Entlastungsbetrag und wie Sie ihn optimal einsetzen finden Sie hier: Entlastungsbetrag 2026: Was kann ich damit bezahlen?. Außerdem: Entlastungsbetrag ansparen – so geht es.
Fazit: Das Entlastungsbudget ist ein unterschätzter Anspruch
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht jedem mit Pflegegrad 1 bis 5 zu: 131 EUR monatlich, 1.572 EUR im Jahr. Ab Pflegegrad 2 kommt das Entlastungsbudget (§ 42a SGB XI) hinzu: 3.539 EUR pro Jahr aus dem gemeinsamen Topf Verhinderungs- + Kurzzeitpflege. Optional ist zusätzlich der Umwandlungsanspruch möglich (bis zu 40 % der Pflegesachleistungen), kürzt aber das Pflegegeld. Die Leistungen können mit Sonnenseite vollständig über die Pflegekasse abgerechnet werden – ohne Vorauszahlung, ohne Bürokratie für Sie. (Quelle: BMG, Stand Mai 2026)
Stand: Mai 2026. Für verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Rechtsgrundlagen: §§ 45a, 45b SGB XI sowie SächsPflUVO. Sonnenseite Alltagshilfen ist anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI (KSV Sachsen).
Jetzt Entlastungsbudget nutzen: Wir erklären in 10 Minuten, was für Sie möglich ist – kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie uns an unter 0351 20871908, <a href="/kontakt">vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch</a> oder gehen Sie direkt zu <a href="/preise">Preise & Finanzierung</a>.
Stand: Juli 2026
Faktenstand & Quellen
Dieser Artikel wurde redaktionell anhand offizieller Informationen zu Pflegeleistungen, Entlastungsbetrag und alltagsunterstützenden Angeboten geprüft.
Passende Seiten zum Thema
Themen-Cluster
Wenn Sie dieses Thema vertiefen möchten, helfen diese Seiten beim nächsten sinnvollen Schritt.
Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren
Sie sind in Dresden und möchten den Entlastungsbetrag für Alltagshilfe nutzen? Sonnenseite ist anerkannt nach §45a SGB XI – jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren.
0351 20871908 anrufenHäufige Fragen

Über den Autor
Lennardt Hachmeister
Gründer & Geschäftsführer, Sonnenseite Alltagshilfen Dresden
Lennardt hat Sonnenseite Alltagshilfen im Februar 2026 gegründet, um Senior:innen in Dresden den Zugang zu §45a-anerkannten Alltagshilfen zu erleichtern.