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    Familie sitzt mit Beraterin am Esszimmertisch und prüft die Pflegegeld-Tabelle 2026 mit allen Pflegegrad-Sätzen.
    Pflegegrad

    Pflegegeld Tabelle 2026: Alle Beträge im Überblick

    09. April 2026
    Aktualisiert: 21. Juli 2026
    Lesezeit: 7 Min.
    Lennardt Hachmeister

    Pflegegeld gehört zu den am häufigsten gesuchten Pflegeleistungen, wird aber oft isoliert betrachtet. Im Alltag ist wichtig, wie es zusammen mit anderen Budgets wirkt.

    Kurzantwort

    Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem Pflegegrad. Stand April 2026 gelten 347 EUR bei Pflegegrad 2, 599 EUR bei Pflegegrad 3, 800 EUR bei Pflegegrad 4 und 990 EUR bei Pflegegrad 5.

    Pflegegeld-Tabelle im Überblick

    Pflegegeld ist eine Geldleistung für Pflege zu Hause, wenn Angehörige oder andere private Personen den Großteil der Unterstützung übernehmen.

    Es gelten weiterhin die seit dem 1. Januar 2025 angehobenen Pflegegeldbeträge – hier zusammen mit den Budgets, die parallel laufen. Für Familien in Sachsen gelten diese Bundesbeträge genauso wie in anderen Bundesländern.

    PflegegradPflegegeld/MonatPflegesachleistung/MonatEntlastungsbetrag/Monat
    Pflegegrad 1131 EUR
    Pflegegrad 2347 EUR796 EUR131 EUR
    Pflegegrad 3599 EUR1.497 EUR131 EUR
    Pflegegrad 4800 EUR1.859 EUR131 EUR
    Pflegegrad 5990 EUR2.299 EUR131 EUR

    Was Pflegegeld nicht ersetzt

    Pflegegeld allein löst keine Versorgungsengpässe im Alltag. Häufig braucht es zusätzlich Haushaltshilfe, Begleitung oder Entlastung für Angehörige.

    Gerade hier werden Budgets oft unvollständig genutzt, weil Familien zwar das Pflegegeld kennen, aber den Entlastungsbetrag (131 EUR/Monat, läuft ohne Pflegegeld-Kürzung parallel), das Entlastungsbudget (3.539 EUR/Jahr ab Pflegegrad 2) oder die Tagespflege nicht mitdenken. Wie sich der Entlastungsbetrag konkret einsetzen lässt, zeigt Entlastungsbetrag richtig nutzen.

    Pflegegeld-Tabelle 2026 mit Einordnung

    Pflegegrad 1 enthält kein Pflegegeld, aber bereits den Entlastungsbetrag. Ab Pflegegrad 2 kommt Pflegegeld hinzu, wenn die Versorgung überwiegend privat organisiert wird.

    Wer zusätzlich Pflegesachleistungen nutzt, sollte die Auswirkungen auf das anteilige Pflegegeld kennen. Genau hier entstehen viele Missverständnisse – die Rechenlogik mit Beispielen erklärt der Ratgeber Kombinationsleistung in der Pflege.

    Welche Ergänzungen oft sinnvoll sind

    Neben Pflegegeld sind häufig Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege oder weitere Budgets wichtig.

    Erst im Zusammenspiel ergibt sich ein realistisches Unterstützungsmodell. In Sachsen ist dabei wichtig, dass alltagsunterstützende Leistungen über anerkannte Angebote abgerechnet werden müssen.

    💡

    Pflegegeld ist am stärksten, wenn Familien es nicht isoliert, sondern als Teil eines Gesamtbudgets sehen.

    Was Familien in Sachsen zusätzlich beachten sollten

    Das Pflegegeld selbst ist bundesweit geregelt. Sobald es aber um Haushaltshilfe, Begleitung oder Betreuung im Alltag geht, kommt in Sachsen die Frage hinzu, ob der eingesetzte Anbieter landesrechtlich anerkannt ist.

    Darum sollte Pflegegeld nie isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, welche konkrete Hilfe zu Hause gebraucht wird und über welches Budget sie sauber organisiert werden kann – die Stundensätze und Abrechnungswege zeigt unsere Seite Preise & Finanzierung.

    Sie möchten wissen, welche Leistungen zusätzlich zum Pflegegeld für Ihren Alltag relevant sind? Wir ordnen das gern mit Ihnen ein.

    Stand: Juli 2026

    Faktenstand & Quellen

    Dieser Artikel wurde redaktionell anhand offizieller Informationen zu Pflegeleistungen, Entlastungsbetrag und alltagsunterstützenden Angeboten geprüft.

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    Häufige Fragen

    Lennardt Hachmeister, Gründer Sonnenseite Alltagshilfen Dresden

    Über den Autor

    Lennardt Hachmeister

    Gründer & Geschäftsführer, Sonnenseite Alltagshilfen Dresden

    Lennardt hat Sonnenseite Alltagshilfen im Februar 2026 gegründet, um Senior:innen in Dresden den Zugang zu §45a-anerkannten Alltagshilfen zu erleichtern.

    M.Sc. Wirtschaftspsychologie Anerkannt nach §45a SGB XI (KSV Sachsen)